Familienrecht – Zugewinn

Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so haben beide Eheleute am Ende der Ehe einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Ganz vereinfacht gesagt berechnet sich der Zugewinn aus dem Vermögen am Ende der Ehe abzgl. des Vermögens bei der Hochzeit; von dieser Differenz kann der Ehepartner die Hälfte als Zugewinnausgleich von dem anderen Ehepartner verlangen.

Was einfach klingt, kann manchmal durchaus problematisch werden.

Verständlicherweise haben die wenigsten Ehepaare z.B. bei ihrer Hochzeit ein Bestandsverzeichnis Ihres Vermögens angelegt, um für den Fall der Scheidung gewappnet zu sein. Manche Eheleute sind auch zu Beginn der Ehe stark verschuldet und verfügen erst am Ende über Vermögen oder umgekehrt.

Doch was gehört eigentlich alles zum Zugewinn? Kann man Teile seines Vermögens davon ausschließen? Welchen Wertzuwachs hat das Haus meines Partners in der Ehezeit erfahren? Muss ich meine Erbschaft oder eine Schenkung auch als Zugewinn teilen? Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner mir keine Auskunft über sein Vermögen erteilt oder ich den Verdacht habe, dass er/sie Vermögen verschleiert?

Für diese und alle sonstigen Fragen rund um das Thema Zugewinn stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.