Der Versorgungsausgleich betrifft die Auseinandersetzung sämtlicher Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, die die Eheleute während der Ehe erworben haben. Aus dem Grundsatz der gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung während einer Ehe sind alle Anrechte zur Versorgung beider Eheleute bestimmt.
Diese Anrechte können in unterschiedlichsten Versorgungssystemen entstehen, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, aber auch in einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge.
Der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehescheidung grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, d.h. das Familiengericht holt die entsprechenden Auskünfte der Versorgungsträger ein und führt eine hälftige Teilung jedes Anrechts durch. Haben die Eheleute Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger erworben, findet eine Verrechnung statt. In allen anderen Fällen erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger (interne Teilung) bzw. einen Anspruch auf Übertragung seiner Anrechte auf einen anderen Versorgungsträger (externe Teilung).
Je mehr Anwartschaften bestehen, also je mehr Versorgungsträger Auskünfte erteilen müssen, kann die Ermittlung der Versorgungsansprüche einige Zeit dauern.
Bei langjährigen Ehen, häufigen Jobwecheln, Elternzeit, Zeiten der Nichtbeschäftigung etc. können zudem Lücken im Versicherungskonto bestehen, die gefüllt werden müssen. Es kann deshalb sinnvoll sein, bereits die Trennungszeit zu nutzen, um bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen, z.B. durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Hierdurch kann üblicherweise ebenfalls die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt werden.
Haben die Eheleute während der Ehezeit in etwa gleichwertige Ansprüche erworben, ist ein solcher Ausschluss in der Regel unproblematisch. Ebenso kann ein Ungleichgewicht zwischen den erworbenen Anrechten durch entsprechende Ausgleichszahlungen oder ggfs. durch Übertragung bestehender Immobilien- oder sonstiger Vermögenswerte kompensiert werden. Auch bei „späten“ Ehen kann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich möglich sein, wenn z.B. beide Eheleute vor der Ehe bereits ausreichende Rentenanwartschaften erworben haben.
In jedem Fall wird ein vereinbarter Verzicht vom zuständigen Familiengericht auf seine Wirksamkeit überprüft werden, um eine unangemessene Benachteiligung eines Ehepartners zu verhindern.
Für alle Fragen rund um den Versorgungsausgleich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.