Familienrecht – Scheidung und Scheidungsfolgen

Möchten beide Eheleute geschieden werden, so kann nach Ablauf des Trennungsjahres eine Partei den Scheidungsantrag stellen. Zwingend zu regelnde Scheidungsfolge ist dann nur der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Sind die Rentenversicherungsverläufe lückenlos oder haben die Eheleute ggfs. im Vorfeld sogar wirksam den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, kann so das Scheidungsverfahren in relativ kurzer Zeit abgeschlossen werden. Bei einer solchen einvernehmlichen Ehescheidung muss dann auch nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten sein.

Der eigentlichen Scheidung können sich aber noch weitere Scheidungsfolgen anschließen, wie z.B.

  • Zugewinnausgleich
  • Verteilung des Hausrats
  • Verwertung der Ehewohnung
  • Ehegatten- und Kindesunterhalt
  • Umgangsrecht und Sorgeberechtigung

Beantragt ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens beim Gericht eine Regelung über eine oder mehrere dieser Scheidungsfolgen, so kann die Ehe in der Regel erst dann geschieden werden, wenn auch über diese Folge(n) eine gerichtliche Entscheidung erfolgen kann. In diesen Fällen muss sich auch der andere Ehepartner ebenfalls anwaltlich vertreten lassen.

Es ist deshalb aus Zeit- und Kostengründen immer sinnvoll, wenn sich die Eheleute bereits im Vorfeld der Scheidung auch über deren Folgen einig werden und diese rechtssicher in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten.

Ich sehe es als meine anwaltliche Aufgabe an, Ihre Scheidung und deren Folgen für Sie so konfliktfrei wie möglich durchzuführen. Selbstverständlich setze ich mich aber auch vor Gericht für Ihre Interessen ein, um die für Sie bestmögliche Lösung zu erreichen.